Nachdem er sein Elektroauto am Arbeitsplatz auflud, verlor ein Angestellter seinen Job. Das zog einen erbitterten Rechtsstreit nach sich, in dem man nun ein überraschendes Urteil fällte. Ob es sich dabei wirklich um einen legitimen Kündigungsgrund handelt, erfährst du hier.
Gericht entscheidet: Ist Aufladen des Elektroautos ein Kündigungsgrund?
Hintergrund war die Klage eines Mannes, der als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb arbeitete und regelmäßig die Spätschicht hatte. Am 12. Januar 2022 parkte er seinen weißen Golf, ein Hybridauto, vor der Herberge und schloss ihn zum Aufladen an eine Steckdose im Flur des Seminartrakts an. Als die Arbeitgeberin das bemerkte, sah sie dies als Kündigungsgrund und beendete das Arbeitsverhältnis zwei Tage später ohne Vorankündigung.
Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einer Pressemitteilung dazu erklärte, war man in der mündlichen Verhandlung generell zu der Entscheidung gekommen, dass das heimliche Aufladen des privaten Fahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund sein kann. Dies gelte insbesondere, wenn dies an einer normalen 220-Volt-Steckdose statt an einer speziellen Wallbox oder Ladesäule erfolgt.
Im konkreten Fall bestanden dennoch Zweifel, ob tatsächlich von unbefugtem Aufladen gesprochen werden könne. So hätte beispielsweise erneut überprüft werden müssen, ob dem Kläger die Erlaubnis erteilt wurde.
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Abfindung statt Entlassung
Über das abschließende Urteil dürfte sich der Kläger gefreut haben. Demnach hätte ihm die Arbeitgeberin nicht kündigen dürfen. Wie das LAG weiter erklärt, „sprach nach den Ausführungen der Kammer mehr dafür, dass im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte. […] So lagen die Kosten für den Ladevorgang am 12.01.2022 bei lediglich 0,4076 Euro. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die Mitarbeitenden existierte nicht. Die Hausordnung, die dies vorsah, richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Das Laden anderer elektronischer Geräte, wie z.B. Handys, durch Mitarbeitende wurde geduldet.“
Dem Gefeuerten steht nun eine Abfindung in Höhe von 8.000 Euro zu. Zu seinem alten Job wird der Mann nicht zurückkehren. Dass das Urteil auch als Präzedenzfall für diesen speziellen Kündigungsgrund dienen wird, ist allerdings fraglich.
Quelle: Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf
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