Wer viel im Straßenverkehr unterwegs ist, muss sich an eine Vielzahl an Regeln halten und diese stets präsent haben. In vielen Situationen kann es aber schnell passieren, dass man nicht daran denkt oder sie falsch anwendet. Dann können Bußgelder winken – wie zum Beispiel bei der Nutzung des Warnblinklichts.
Straßenverkehr: Das musst du beim Warnblinklicht beachten
In jedem Auto gibt es die Möglichkeit, das Warnblinklicht einzuschalten. Manchmal geschieht das aber intuitiv oder weil es sich in bestimmten Situationen des Straßenverkehrs so eingebürgert hat – aber ist das dann in dem Fall überhaupt verpflichtend? Wie der ADAC berichtet, regelt die StVO in den Paragraphen 15 und 16 den Einsatz des Lichtes.
Demnach muss der Blinker in folgenden Situationen eingeschaltet werden: bei einer Panne mit einem liegengebliebenen Fahrzeug und beim Abschleppen. Bei ersterem Fall gilt dies insbesondere, wenn das Auto nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Schleppt man ein Auto ab oder wird mit dem eigenen Gefährt abgeschleppt, müssen beide Fahrzeuge das Licht eingeschaltet haben.
Grundsätzlich muss das Warnblinklicht auch bei generellen Gefahrensituationen eingeschaltet werden. Ist man zum Beispiel wegen eines Defekts deutlich langsamer unterwegs oder gibt es ein Hindernis, ist die Nutzung ebenfalls Pflicht. Recht häufig ist der Einsatz des Warnblinkers bei einem Stau. Wer sich einem nähert, schaltet diesen ein, um andere Verkehrsteilnehmende vor dem abrupten Halt zu warnen. Was viele machen, aber vielleicht nicht wissen: In diesem Fall ist es keine Pflicht, sondern den einzelnen selbst überlassen.
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Diese Strafen drohen bei falscher Nutzung
Abgesehen davon muss der Blinker ausgeschaltet bleiben. Wer also beispielsweise nur schnell etwas be- oder entladen will, darf ihn trotzdem nicht einschalten. Nachfolgend listen wir die potenziellen Bußgelder auf:
Vergehen | Strafe | Punkte in Flensburg |
Falsche Nutzung des Warnblinkers | 5 € | – |
Abschleppen ohne Warnblinklicht | 5 € | – |
Bus überholt, der sich mit eingeschaltetem Warnblinker Haltestelle näherte | 60 € | 1 |
Nicht im Schritttempo Bus überholt, der mit eingeschaltetem Warnblinker an Haltestellte stand | 15 € | – |
… dabei Fahrgäste behindert | 60 € | 1 |
… dabei Fahrgäste gefährdet | 70 € | 1 |
Auto hat kein Warnblinklicht (z. B. Oldtimer) | 15 € | – |
Übrigens: Bei Bussen gelten einige zusätzliche Regelungen im Straßenverkehr. Fährt ein Linien- oder Schulbus eine Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht an, darf dieser nicht überholt werden. Ist er dann zum Halt gekommen, darf man nur im Schritttempo vorbei. Oldtimer müssen wiederum das Warnlicht nachrüsten.
Quelle: ADAC
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