Du hast sicher schon bemerkt, dass einige Fahrer*innen am Stauende ihre Warnblinker einschalten. Dies dient dazu, andere vor dem abrupten Stauende zu warnen. Aber ist es wirklich notwendig, das zu tun?
Warnblinker am Stauende – ja oder nein
Ein Fall, der vor Kurzem das Landgericht Hagen beschäftigte, kann dir hierzu mehr Klarheit verschaffen. Ein Lkw bremste auf einer dreispurigen Autobahn innerhalb von 29 Sekunden von etwa 62 Kilometern pro Stunde (km/h) auf rund elf km/h ab, als sich vor ihm ein Stau bildete.
Der Lkw-Fahrer schaltete seinen Warnblinker nicht ein, was zu einem tragischen Vorfall führte: Eine nachfolgende Fahrerin eines Lada reagierte zu spät und krachte mit etwa 50 km/h in den Lkw. Dieser Unfall hatte schwere Verletzungen und hohe Behandlungskosten zur Folge.
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Das Urteil und was es für dich bedeutet
Das Landgericht Hagen urteilte, dass der Lkw-Fahrer in diesem speziellen Fall nicht dazu verpflichtet war, den Warnblinker zu benutzen. Es betonte, dass das Warnblinken nicht bei jedem Stau erforderlich sei. Es komme darauf an, ob eine Gefahr für die nachkommenden Fahrerinnen und Fahrer bestehe. Hier spielt insbesondere die Erkennbarkeit des Staus für nachfolgende Fahrerinnen eine Rolle.
Wichtig für dich ist das sogenannte Sichtfahrgebot. Das Gericht stellte klar, dass du als Fahrer*in immer damit rechnen solltest, dass du eventuell plötzlich bis zum Stillstand bremsen musst. Bei häufigem Stau oder stockendem Verkehr ist in der Regel keine zusätzliche Warnung notwendig. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Stauende schwer zu sehen ist, wie etwa hinter einer Kurve oder Kuppe.
Quelle: LG Hagen, Urteil vom 31.05.2023 – 1 O 44/22
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