Es gibt Fahrzeughalter*innen, die ihren Pkw gern verzieren. Dass es dabei einige Regeln zu beachten gilt, ist nicht allen bekannt. Allein das kann unter Umständen schon zu einem Bußgeld führen. Problematischer wird es allerdings dann, wenn die Polizei einen Autoaufkleber anbringt.
Autoaufkleber: Der Rote Punkt kostet dich richtig Geld
Wer sich in der eigenen Straße einmal umschaut, entdeckt womöglich das ein oder andere Fahrzeug, das längst nicht mehr in Nutzung ist. Diese stehen über lange Zeit auf derselben Stelle. Fehlen zudem Nummerschild oder Plakette auf dem Kfz-Kennzeichen, ist die Zulassung längst nicht mehr gegeben. Besitzer*innen eines solchen Pkw sollten dann Ausschau nach einem roten runden Aufkleber am Auto halten.
Dieser wird nämlich von der Polizei angebracht, wenn sie auf das „illegale“ Fahrzeug hingewiesen wurde oder es bei einer Streife aufgefallen ist. Dahinter steckt die Aufforderung, es sofort zu entfernen und „nicht wieder auf öffentlichem Verkehrsgrund abzustellen“, wie es laut 24.auto.de auf dem sogenannten „Roten Punkt“ zu lesen ist. Die Dringlichkeit der Angelegenheit wird dabei durch das in Großbuchstaben geschriebene, fett gedruckte und zugleich unterstrichene Wort „sofort“ signalisiert.
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So viel Bußgeld kann drohen
Aber nicht nur Farbe und Layout des Autoaufklebers lassen erkennen, dass hier unbedingtes Handeln erforderlich ist. Denn so heißt es beispielsweise im offiziellen Regelwerk des Bayrischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr: „Das Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültiges amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 1000, — € geahndet werden.“
Aber Achtung: Auch außerhalb von Bayern kann es mindestens 500 Euro kosten, ein nicht zugelassenes Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz oder am Straßenrand abzustellen. Wird dieses nicht entfernt, kann es aufgrund der Ordnungswidrigkeit nämlich abgeschleppt und sogar verschrottet werden. Die Kosten dafür trägt dann die oder der Halter*in des besagten Fahrzeugs.
Quellen: 24auto.de, Bayrischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, eigene Recherche
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