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Hauptuntersuchung: Neue Regel droht – wer nicht aufpasst, zahlt 40 Euro Strafe

Selbst bei kleinen Mängeln könnte man künftig verpflichtet sein, eine Nachprüfung oder komplett neue Inspektion durchführen zu lassen. Dann wird es unter Umständen teuer.

Mann klebt die HU-Plakette auf das Nummernschild
© Henry Schmitt - stock.adobe.com

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Im Rahmen einer weitreichenden Anpassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) könnte auch die Hauptuntersuchung (HU), die vom TÜV und anderen zugelassenen Prüforganisationen durchgeführt wird, eine Änderung erfahren. Der dazu diskutierte Vorschlag dreht sich um den Wegfall der „Mängelschleife“.

Hauptuntersuchung für das Auto: Das bedeutet die Mängelschleife

Ganz unabhängig davon, ob du dein Fahrzeug bei TÜV, Dekra, GTÜ oder KÜS zur obligatorischen Hauptuntersuchung gibst, gelten immer feste Regeln. Diese besagen einfach zusammengefasst, dass du keine Plakette bekommst, wenn dein Auto ein oder mehrere Mängel aufweist.

Eine Ausnahme soll hier die Mängelschleife bilden. Diese erlaubt es nämlich, dass die Prüfplakette trotz festgestellter Mängel erteilt wird – sofern dieser schnellstmöglich, idealerweise also direkt vor Ort, beseitigt werden kann. Das allerdings nur im Fall geringfügiger Problemfälle, wie der Stern berichtet.

„StVZO-relevante Mängel, bei denen eine zeitnahe Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten ist“, heißt es dazu beispielsweise vom TÜV Nord. Im Detail handelt es sich hierbei also um „Kleinigkeiten“ wie zum Beispiel defekte Leuchten, beschädigte Spiegel oder Reifen, die mit zu wenig Luft gefahren werden.

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Das soll sich bei der Hauptuntersuchung ändern

Wie Auto Motor und Sport unter Berufung auf ein Schreiben, das dem Verband des Kfz-Gewerbes NRW vorliegt, vor einiger Zeit berichtete (der Artikel wurde inzwischen offline genommen), soll sich ebendieser Prozess aber womöglich bald ändern. Das würde bedeuten, dass eine unverzügliche Behebung eines geringen Mangels nicht mehr möglich ist.

Eine Nachprüfung wäre dann bereits notwendig, wenn der Prüfstelle etwas auffällt und direkt als geringen Mangel aufnimmt. Das Problem: Laut Stern zeigen Unterlagen des Kraftfahrt-Bundesamts, dass ebendiese recht häufig auftreten. So wurden allein 2022 über 2,7 Millionen gemeldet. Das bedeutet, sie betrafen über zwölf Prozent aller Hauptuntersuchungen. 

Ob die geforderte Umsetzung wirklich erfolgt, ist allerdings noch unklar. Derzeit prüft das Bundesjustizministerium (BMJ) den Vorschlag noch auf seine Rechtmäßigkeit.

Mögliche Nachteile für Fahrer*innen

Auf Autobesitzerinnen und -besitzer kämen damit zusätzliche Kosten zu, denn für eine entsprechende Nachprüfung zahlt man in Deutschland in der Regel rund 30 Euro. „Wird diese Frist nicht eingehalten, droht ein Verwarngeld gemäß Bußgeldkatalog (ca. 40 Euro). Darüber hinaus muss eine neue Hauptuntersuchung im kompletten Umfang durchgeführt werden“, erklärt der TÜV Rheinland.

Doch hier hören die Nachteile nicht auf. Wie t-online erklärt, bedeutet das dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) zufolge vor allem einen erhöhten Aufwand. Sollte das betroffene Fahrzeug beispielsweise nicht in einem Meisterbetrieb stehen während ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, dürfte man es nach der HU nicht mehr bewegen. Die Konsequenz: Der Transport durch ein Abschleppunternehmen auf eigene Kosten.

Auch die Sicherheit und die Qualität der Hauptuntersuchung sieht der Verband gefährdet. Das könnte durch mehr Schwarzarbeit geschehen, „wenn sich branchenfremde Unternehmen künftig bei der HU einbringen und Autos dennoch in Betrieben ohne Meister vor Ort repariert werden“, so t-online weiter.

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Das sagt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Von offizieller Seite gibt es dazu allerdings noch eine andere Einschätzung. Denn gemäß geltender Rechtslage, ist die Mängelschleife von jeher gar nicht zulässig: „Die Unterbrechung einer Hauptuntersuchung oder einer beigestellten Prüfung zum Zwecke der Reparatur oder Wartung ist schon nach der aktuellen Fassung der StVZO (begründet durch den Inhalt der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) nicht möglich.“

Weiter heißt es dazu: „Dies ist bereits in der jetzigen Anlage VIII der StVZO unter den Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2 und 3.2.1 jeweils gleichlautend geregelt: ‚Eine Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt zur Wiederholungspflicht der Inspektion.‘. Die ‚Mängelschleife‘ ist also bereits heute unzulässig.“

Quellen: Stern, TÜV Nord, TÜV Rheinland, Auto Motor und Sport, t-online

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