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Auto-Kennzeichen: Dieser Buchstabe kann TÜV-Plakette ersetzen

Auto-Kennzeichen sind innerhalb der EU grundsätzlich ähnlich aufgebaut. Doch es gibt Ausnahmen. Besonders ein W-Kennzeichen kennen viele nicht.

Auto-Kennzeichen mit Schlüssel
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Jedes Auto, welches sich auf unseren Straßen rechtmäßig bewegen darf, benötigt ein dazugehöriges Auto-Kennzeichen. Was darauf steht, ist dabei streng vorgeschrieben. In einigen wenigen Fällen kann die TÜV-Plakette jedoch von einem „W“ ersetzt werden. Wir zeigen dir, was dahinter steckt.

Auto-Kennzeichen mit „W“: Das sogenannte Wechselkennzeichen

EU-Auto-Kennzeichen sind grundsätzlich immer gleich aufgebaut. Vorne die Landesangabe, dahinter Angaben zum Zulassungsort, Plaketten, eindeutige Identifizierung und je nach Art des Fahrzeugs ein „E“ für Elektroautos oder ein „H“ für Oldtimer. Doch es gibt auch einige Ausnahmen.

Rote, Saison-, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen kennen wahrscheinlich die meisten Autofahrer*innen, die zumindest ein wenig von der Materie verstehen. Doch es gibt noch eine weitere Alternative, die viele nicht kennen. Bei dieser wird die TÜV-Plakette hinter der Angabe zum Zulassungsort von einem „W“ ersetzt.

Wie der ADAC erklärt, handelt es sich hierbei um ein sogenanntes Wechselkennzeichen oder W-Kennzeichen. Dieses darf nicht, wie üblich, nur einem, sondern gleich zwei Fahrzeugen zugeteilt werden. Fahren darf man jedoch immer nur mit einem, weshalb man das Kennzeichen wechseln muss. Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von weiteren Einschränkungen.

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Diese Regeln gelten für W-Kennzeichen

Wechselkennzeichen bestehen aus gleich zwei getrennten Teilen: Einem wechselbaren und einem fahrzeugspezifischen. Letzterer bleibt am Kennzeichenhalter befestigt, auch wenn der wechselbare Teil abgenommen wird. So kann auch das ruhende Auto jederzeit identifiziert werden.

Ein wechselbares Auto-Kennzeichen darf grundsätzlich nur zwei Fahrzeugen zugeteilt werden. Ebenso müssen diese der gleichen Fahrzeugklasse angehörig sein. Dabei ist es egal, ob beide Fahrzeuge den Klassen M1, L oder O1 zugeordnet werden. Andere Klassen werden jedoch nicht akzeptiert.

Die weiter oben benannten anderen Ausnahme-Auto-Kennzeichen dürfen übrigens nicht als Wechselkennzeichen registriert werden. Weiterhin muss das Auto, dass zurzeit nicht in Benutzung ist, zwingend auf einem Privatgrundstück geparkt werden. Ist das nicht der Fall, droht ein Bußgeld von 40 Euro.

Quelle: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)

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