Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht gegen Stromunternehmen vor, die überhöhte Gebühren für die Installation von Smart Metern verlangen. Seit dem 1. Januar 2025 kannst du von deinem Stromanbieter den Einbau eines intelligenten Stromzählers verlangen. Laut Gesetz darf dafür eine “angemessene” Gebühr erhoben werden, die in der Regel bei 30 Euro liegt. Einige Unternehmen verlangen jedoch bis zu 890 Euro.
Stromzähler-Tausch zu teuer
Viele Netzbetreiber, wie Rheinnetz und die Stadtwerke München, halten sich an die 30-Euro-Grenze. Andere verlangen dem c’t Magazin zufolge deutlich mehr. Die E.ON-Tochter Avacon berechne 848,10 Euro für Haushalte mit einem Verbrauch von bis zu 3.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Bayernwerk, ebenfalls ein E.ON-Unternehmen, setze die Gebühr bei 888,98 Euro an.
Der Energieexperte Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kritisierte die Preise von Bayernwerk öffentlich auf LinkedIn. In seinem Beitrag fragte er: “Hey Bayernwerk E.ON Deutschland, wollt Ihr Prosumer bestrafen, die z.B. dynamische Tarife wollen und so dabei helfen, die Einspeisespitzen zu ‘lindern’?” Gleichzeitig forderte er eine Begründung für “diese krasse Abweichung” von den 30 Euro. “Da läuft etwas schief”, merkte er an.
Einige Netzbetreiber rechtfertigen ihre Preise damit, dass die Bundesregierung selbst erkannt habe, dass 30 Euro zu wenig sind. Ein neues Gesetz, das aktuell im Bundestag diskutiert wird, soll die Grenze auf 100 Euro anheben. Verbraucherschützer*innen und Anbieter dynamischer Tarife kritisieren das, weil es vor allem den großen Unternehmen nutzen würde.
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Regeln verschieben sich
Ein Netzbetreiber verteidigte die hohen Preise in einer internen E-Mail, die dem c’t Magazin vorliegt. Darin heiße es, die Berechnungen in der Branche würden zeigen, dass die tatsächlichen Kosten höher liegen. Deshalb hätten viele Messstellenbetreiber*innen in Deutschland die Gebühr auf 100 Euro oder mehr angesetzt.
Auch die Bundesnetzagentur hat ihre Haltung geändert. Früher schrieb sie, dass Netzbetreiber*innen maximal 30 Euro verlangen dürfen. Jetzt erlaubt sie höhere Gebühren, wenn diese gut begründet werden. Das zeigt, dass sich die Regeln gerade spürbar verschieben.
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt in § 30 die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen. Es legt fest, dass für verschiedene Stromverbrauchs- und Leistungsgruppen Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb gelten. Diese Obergrenzen variieren je nach Jahresstromverbrauch oder installierter Leistung der Anlagen. Beispielsweise dürfen bei einem Jahresverbrauch von 10.000 bis 20.000 kWh nicht mehr als 130 Euro jährlich in Rechnung gestellt werden, wobei maximal 80 Euro an den Netzbetreiber und 50 Euro an den Anschlussnutzer gehen.
Bei mehreren Messpunkten dürfen die Gesamtkosten die höchste festgelegte Preisgrenze nicht überschreiten. Künftige Preisobergrenzen können durch Verordnungen des Bundesministeriums angepasst werden.
Quelle: c’t Magazin; LinkedIn/Holger Schneidewindt; Messstellenbetriebsgesetz
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